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Fake News rund ums Radfahren

Sieben häufige Irrtümer rund um Verkehrsregeln für Radfahrer im Faktencheck. So lassen sich gefährliche Situationen oft vermeiden.

Welche Verkehrsregeln gelten für Fahrradfahrer wirklich?
Welche Verkehrsregeln gelten für Fahrradfahrer wirklich?

Die meisten Unfälle mit Radfahrern sind auf Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Nicht selten sind aber auch Missverständnisse oder falsche Annahmen in Bezug auf die Verkehrsregeln für Radfahrer daran schuld. Grund genug, sich die am weitesten verbreiteten "Fake News" anzusehen.

1. Für Radfahrer gilt kein Tempolimit?
Ein weitverbreiteter Irrtum. Für Radfahrer gelten dieselben Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Ungeregelten Überfahrten von Radwegen darf man sich als Radfahrer mit maximal 10 km/h nähern, um Autofahrer nicht zu überraschen.
2. Darf man mit dem Fahrrad gegen die Einbahn fahren?
Nein. Auch Radfahrer dürfen nicht gegen eine Einbahn fahren - außer, ein Zusatzschild erlaubt dies ausdrücklich. In Wohnstraßen ist Radfahrern das Fahren gegen die Einbahn grundsätzlich erlaubt.

3. Ist Nebeneinanderfahren erlaubt?
Grundsätzlich ist das Nebeneinanderfahren für Radfahrer auf normalen Straßen nicht erlaubt. Ausnahmen gelten wiederum in Wohnstraßen, auf Radwegen und sogenannten Begegnungszonen. Auch Radrennfahrern im Trainingsbetrieb ist das Nebeneinanderfahren erlaubt.
4. Darf man beim Radfahren telefonieren?
Absolut. Allerdings gilt ebenso wie für Autofahrer: Die Hände müssen zur Bedienung des Fahrrads während eines Telefonats frei bleiben. Eine Freisprechanlage ist Pflicht.

5. Dürfen Radfahrer auf der Straße fahren, wenn ein Fahrradweg vorhanden ist?
Wenn ein Radweg vorhanden ist, muss er von Radfahrern auch benutzt werden. Ausnahmen gelten für Trainingsfahrten mit Rennrädern, Fahrrädern mit einem Radstand von über 1,7 Metern sowie auf "Radwegen ohne Benützungspflicht". Diese müssen allerdings durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gekennzeichnet sein.

6. Darf man freihändig fahren?
Egal, wie gut man das freihändige Fahren beherrscht: Im öffentlichen Straßenverkehr ist es ausnahmslos verboten.

7. Hat man mit dem Fahrrad auf dem Zebrastreifen gegenüber Autos Vorrang?
Nein. Denn Radfahrern ist es grundsätzlich nicht gestattet, einen Fußgängerübergang zu benutzen. Ausnahme: Steigt man ab und schiebt das Rad, gilt man als Fußgänger und hat somit ebenso Vorrang wie ein Fußgänger ohne Fahrrad.