SN.AT / Leben / Mobilität

Verkehrsunfälle: Was tun bei Parkschäden?

Parkschäden sind juristisch auch Unfälle. Ohne Verständigung der Polizei ist Fahrerflucht schnell gegeben. Doch wie muss man bei Parkschäden vorgehen?

Das Brieferl an der Windschutzscheibe reicht trotz Kontaktangabe leider nicht.
Das Brieferl an der Windschutzscheibe reicht trotz Kontaktangabe leider nicht.

Frau S. erhält eine Strafe über 600 Euro, weil man ihr vorwirft, beim Ausparken den Seitenspiegel des daneben parkenden Fahrzeugs beschädigt zu haben, nicht sofort angehalten und nicht unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben. Sie möchte von den ÖAMTC-Juristen wissen, ob die hohe Strafe rechtmäßig ist, da sie von dem Vorfall nichts bemerkt habe. Die Verpflichtungen nach einem Verkehrsunfall sind klar geregelt.

Parkschäden sind auch Verkehrsunfälle

Im Paragraf 4 der Straßenverkehrsordnung sind alle Pflichten, die nach einem Verkehrsunfall einzuhalten sind, definiert. Unter einem Verkehrsunfall versteht man "jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat". Daher sind auch klassische Parkschäden, wie Streif- oder Seitenspiegelschäden, als Verkehrsunfall zu werten.

Aufgaben bei Parkschäden

Bei Frau S. handelt es sich um einen reinen Sachschadenunfall mit folgenden Pflichten: Die erste Pflicht ist, sofort anzuhalten. Wenn der Lenker des beschädigten Fahrzeugs nicht anwesend ist und daher ein Datenaustausch nicht erfolgen kann, muss als zweite Pflicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt werden (Meldepflicht). "Ohne unnötigen Aufschub" bedeutet "sofort" und wird streng ausgelegt, weshalb rasch zum Telefon zu greifen ist. Das bloße Hinterlassen eines Zettels mit seinen Daten wäre zu wenig. Aber wie verhält es sich damit, dass Frau S. gar nichts bemerkt hat? Die Pflichten aus Paragraf 4 StVO treten dann ein, wenn die Person vom Verkehrsunfall wusste, aber auch wenn sie vom Verkehrsunfall zumindest hätte wissen müssen. Ein Lenker muss nämlich dem Geschehen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit widmen, insbesondere hat er beim Aus- und Einparken, wenn er z. B. Geräusche wie ein Knirschen oder einen Anstoß wahrnimmt, die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in Betracht zu ziehen.
Die Judikatur verlangt hier eine besondere Sorgfalt, so muss z. B. auch das Autoradio bei riskanten Aus- und Einparkmanövern so leise geschaltet werden, dass allfällige Geräusche eines Anstoßens bemerkt werden.
Da Frau S. ihre Anhalte- und Meldepflichten verletzt hat (umgangssprachlich "Fahrerflucht" begangen hat), besteht die Strafe zu Recht. Der Grund für diese Pflichten ist, dass durch einen "Fahrerflüchtigen" der Geschädigte um seine Chance auf Abwicklung über die Versicherung gebracht wird. Daraus resultieren auch die hohen Strafen.

ÖAMTC-Tipp

Parkrempler können passieren - nur wenn Sie richtig reagieren, ersparen Sie sich hohe Verwaltungsstrafen! Melden Sie den Schaden gleich auch an ihre eigene Haftpflichtversicherung und der Fall wird über die Versicherung abgewickelt.

KOMMENTARE (0)