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Wer muss wann Schnee schaufeln?

Die Straßenverkehrsordnung regelt, wann und wo Grundeigentümer zur Schneeräumung verpflichtet sind. Der ÖAMTC-Rechtsexperte kennt die Details.

Lästige Pflicht: das Räumen und Streuen von Fußwegen im Ortsgebiet.
Lästige Pflicht: das Räumen und Streuen von Fußwegen im Ortsgebiet.

Das frühmorgendliche Schneeschaufeln und das Salzen von Einfahrten und Gehwegen gehören unzweifelhaft zu den unbeliebtesten Pflichten, die der Winter mit sich bringt. Im Ortsgebiet gelten folgende Regeln:

Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern liegen - gemessen von der Grundstücksgrenze - müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen. Gibt es keine Gehwege, sind die betreffenden Personen keinesfalls von ihren Pflichten entbunden: In diesem Fall muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und im Zweifel auch gestreut werden. Achtung: Diese Vorschrift behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn das Grundstück daneben unverbaut ist. Lediglich land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind davon ausgenommen. Zur Sicherheit sollte man sich, was die Pflichten betrifft, auch immer in der eigenen Gemeinde erkundigen, ob sie eventuell Einschränkungen getroffen hat oder etwa bestimmte Streumittel verboten sind.

Auch Dächer berücksichten

Auch der Blick nach oben ist wichtig: Die Dächer von Gebäuden, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen von Schnee befreit werden. "Schneewechten und Eis sind vom Dach zu entfernen. Diesbezügliche Warnschilder aufzustellen reicht hier definitiv nicht aus - das kann eine erste Maßnahme sein, befreit die betreffenden Personen allerdings nicht von der Pflicht, das Dach von Schnee und Eis zu befreien", so ÖAMTC-Experte Nikolaus Authried. Straßenbenutzer/-innen dürfen durch die Räumarbeiten selbst jedenfalls auch nicht gefährdet oder behindert werden. Sofern nötig, muss der Gefahrenbereich in dieser Zeit abgeschrankt bzw. deutlich als solcher gekennzeichnet werden. Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter oder die Mieterin übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden. Auch temporäre Abwesenheit befreit nicht von der Räumpflicht: Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss beispielsweise ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden.

Mehrfaches Räumen

Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen. "Der Rechtsprechung zufolge ist es auch zumutbar, in noch kürzeren als stündlichen Abständen räumen und streuen zu müssen - also mehrmals in der Stunde. Nur dann, wenn aufgrund des schlechten Wetters jede Maßnahme praktisch wirkungslos wäre, muss dieser Verpflichtung als Eigentümerin oder Eigentümer nicht mehr nachgekommen werden", erklärt ÖAMTC-Jurist Authried. Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht - was natürlich ärgerlich ist -, heißt es trotzdem: zurück an den Start!

Strafen

Wer den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dem drohen Geldstrafen von bis zu 726 Euro. Wenn bei Verletzung dieser Sorgfaltspflicht ein Unfall (mit)verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder eine strafrechtliche Verurteilung.

Bild: SN/öamtc
„Im Zweifel muss man auch mehrmals schaufeln.“ Nikolaus Authried, ÖAMTC